Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Oktober 2005
§ 42c

§ 42c – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung

(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 36 der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach § 40 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist. (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 10f Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. (4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Kurz erklärt

  • Bei börsennotierten Unternehmen wird der Geschlechteranteil bei Wahlen überprüft.
  • Wenn der Geschlechteranteil eingehalten wird, werden die erforderlichen Aufsichtsratsmitglieder gewählt.
  • Wird der Geschlechteranteil nicht eingehalten, dürfen nur bestimmte Bewerber gewählt werden.
  • Die Wahl eines Bewerbers umfasst auch die Wahl eines Ersatzmitglieds.
  • Die Stimmenverteilung erfolgt nach festgelegten Höchstzahlen und Regeln.